Hinweisgeberschutzgesetz
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz- HinSchG) trat am 02. Juli 2023 in Kraft und regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße (z.B. strafbewehrte bzw. bußgeldbewehrte Rechts- und Regelverstöße in der Einrichtung, oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften) erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen (interne oder externe) melden oder offenlegen.
Somit setzt das Gesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie um.
Es macht konkrete Vorgaben zur Umsetzung und verpflichtet Unternehmen u.a. sichere Kanäle für die Meldungen von Missständen einzurichten. Diese Meldestellen haben die Vertraulichkeit, die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.
Unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Verpflichtung ist sich der Trägergesellschaft für Kirchliche Sozialisationen seiner diesbezüglichen Verantwortung bewusst, die hinweisgebende Personen zu schützen und beachtet, dass jegliche Ausübung von Repressalien gegen sie verboten ist.
Um einen anforderungsgemäßen Maßstab an Vertraulichkeit bei der Umsetzung eines sicheren Kanals für die Meldung von Missständen und der Bearbeitung evtl. daraus resultierender weiterer notwendiger Schritte zu ermöglichen, bedient sich der TKS gGmbH einer Dienstleistung der cdg (Caritas Dienstleistungsgenossenschaft Home - Caritas Dienstleistungsgenossenschaft (caritas-cdg.de)) die eigens dafür eine Meldeplattform zur Verfügung stellt.
Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die ggf. folgende Kommunikation erfolgen über die Meldeplattform der cdg. Diese erreichen Sie unter:
www.sicher-melden.de/icm50364_cdg_trier
Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich zur formulieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen: Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo? zu orientieren.
Beachten Sie, dass alle von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und einen Bezug auf den Trägergesellschaft für Kirchliche Sozialisationen (und dessen Mitarbeitenden) haben müssen.
Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhält man gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Bei Abgabe einer Meldung ist es sinnvoll, regelmäßig den Stand auf der Meldeplattform zu verfolgen und bei Rückfragen zu antworten, denn nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst
Wenn Sie Fragen zur Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit haben bzw. einen telefonischen Kontakt wünschen, ist eine direkte Rücksprache mit der cdg unter folgenden Kontaktdaten möglich:
Ansprechpartner bei der cdg:
Telefon: 05251 889 - 0128
E-Mail: Tobias.Bartholomaeus@caritas-cdg.de